AGB

I. Definition, Anwendungsbereich

1. Für die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Filtration Group GmbH (nachfolgend „Gesellschaft“ genannt) gelten die nachfolgenden Einheitlichen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“ genannt), soweit die Gesellschaft bei Vertragsabschluss auf die Bedingungen verweist; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden gegenüber diesen Bedingungen erkennt die Gesellschaft nicht an, es sei denn, die Gesellschaft hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn die Gesellschaft den Auftrag des Kunden vorbehaltlos annimmt und/oder die Lieferung an den Kunden in Kenntnis entgegenstehender oder von den Geschäftsbedingungen der Gesellschaft abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos ausführt.

2. Separat getroffene Einzelvereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Bestätigung der Gesellschaft maßgebend. Die Vertragsparteien werden das Schriftformerfordernis auch durch Zusendung von Unterlagen per Fax oder E-Mail erfüllen.

3. Diese Bedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch als Rahmenvereinbarung für zukünftige Verträge zwischen demselben Kunden und der Gesellschaft, ohne dass die Gesellschaft im Einzelfall noch einmal darauf hinweisen muss.

II. Angebote, Angebotsunterlagen, Auftragsbestätigung  

1. Alle Angebote der Gesellschaft sind freibleibend und unverbindlich und unterliegen dem Vorbehalt der Selbstbelieferung.

2. Die Bestellung des Liefergegenstandes durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot und kann vom Unternehmen innerhalb von 4 Wochen angenommen werden. Der Mindestbestellwert beträgt 250 EUR, zuzüglich Mehrwertsteuer.

3. Technische Prüfungen und Dokumentationen über den Unternehmens-Standard hinaus müssen gesondert beauftragt werden.

4. Ein Liefervertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder Auftragsbestätigung im Wege der Datenfernübertragung der Gesellschaft zustande, spätestens jedoch mit der Lieferung. Kann die Gesellschaft durch Vorlage eines Versandberichts nachweisen, dass sie eine Erklärung per Fax oder Datenfernübertragung versandt hat, wird davon ausgegangen, dass der Kunde die Erklärung erhalten hat.

5. An Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Kalkulationen und anderen Informationen materieller und immaterieller Art, die nicht allgemein zugänglich sind – auch nicht in elektronischer Form -, behält sich die Gesellschaft Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Gesellschaft.

6. Ein Vertrag wird erst nach ausdrücklicher Bestätigung Ihrer Bestellung durch Filtration Group geschlossen und kann nicht allein durch Annahme des Angebots abgeschlossen werden.

7. Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Der Käufer verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen zu stellen, die für die Ausfuhr/ Verbringung/Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen; Schadensersatzansprüche werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüberschreitungen ausgeschlossen.

III. Preise, Zahlungs- und Lieferbedingungen

1. Alle Preise des Unternehmens gelten FCA („Frei Frachtführer“) des liefernden Werkes gemäß den Regeln der INCOTERMS® der International Chamber of Commerce (ICC) zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Alle Nebenkosten wie Verpackung, Transport, Zölle, Unterstützung bei der Erledigung von Zollformalitäten, Steuern, andere öffentliche Abgaben oder eine vereinbarte Montage werden gesondert in Rechnung gestellt.

2. Sofern keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, sind Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Die Zahlung erfolgt im Wege der Banküberweisung. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zahlungseingang an die Gesellschaft.

3. Nach Ablauf der oben genannten Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Bei verspäteter oder gestundeter Zahlung ist die Gesellschaft berechtigt, Zinsen in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatzes zu berechnen. Die Firma behält sich das Recht vor, bei Verzug einen weiteren Verzugsschaden geltend zu machen. Darüber hinaus ist das Unternehmen berechtigt, alle Lieferungen oder Leistungen bis zum vollständigen Zahlungseingang zurückzuhalten. Der Anspruch auf die Fälligkeitszinsen (§ 355 HGB) bleibt gegenüber Kaufleuten unberührt.

4. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, von der Gesellschaft anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. Werden der Gesellschaft nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden aufkommen lassen, oder besteht ein erhebliches Risiko des Zahlungsanspruchs aufgrund einer Vermögensverschlechterung des Kunden oder kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so kann die Gesellschaft Vorauszahlung oder Sicherheit mit angemessener Frist verlangen und die Erfüllung verweigern, bis ihr Antrag oder der Zahlungsanspruch erfüllt ist. Bei Ablehnung des Kunden oder erfolglosem Fristablauf ist die Gesellschaft berechtigt vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Die Gesellschaft behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die Gesellschaft berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Rückgabe der Liefergegenstände aufgrund des Eigentumsvorbehalts zu verlangen und weiterzuverkaufen. Ein Verlangen auf Rückgabe der Ware gilt nicht als gleichzeitige Erklärung des Rücktritts; vielmehr ist die Gesellschaft berechtigt, lediglich die Rückgabe der Liefergegenstände zu verlangen und sich das Recht vorzubehalten, vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht zahlt, kann der Unternehmer diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt hat, es sei denn, dass die Setzung einer solchen Frist nach den gesetzlichen Vorschriften überflüssig ist.

3. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden berechtigt das Unternehmen, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der Liefergegenstände zu verlangen.

4. Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt hiermit bereits jetzt alle Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung in Höhe des zwischen der Gesellschaft und dem Kunden vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) an das Unternehmen ab, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach vorherige Weiterverarbeitung weiterverkauft werden; die Gesellschaft nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach deren Abtretung weiterhin ermächtigt. Die Befugnis der Gesellschaft, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; die Gesellschaft verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. Ist dies jedoch nicht der Fall, so ist die Gesellschaft berechtigt zu verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner (Dritte) bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und die Schuldner (Dritte) über die Abtretung informiert.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände durch den Kunden wird stets für die Gesellschaft vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, nicht dem Unternehmen gehörenden Liefergegenständen verarbeitet, so erwirbt das Unternehmen das Miteigentum an den neuen Liefergegenständen im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

6. Werden die Liefergegenstände untrennbar mit anderen, nicht der Gesellschaft gehörenden Gegenständen vermischt oder verbunden, so erwirbt die Gesellschaft das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Kunde verwahrt das Miteigentum unentgeltlich für die Gesellschaft.

7. Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen und muss diese als Eigentum der Gesellschaft kennzeichnen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde die Gesellschaft unverzüglich zu informieren und der Gesellschaft alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung seiner Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte oder Dritte sind über das Eigentum der Gesellschaft zu informieren.

8. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als diese den Wert der von der Gesellschaft zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigen, soweit diese noch nicht erfüllt sind. Die Gesellschaft ist für die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten verantwortlich.

V. Lieferungen, Lieferzeit  

1. Liefer- und Leistungsfristen sind annähernd und unverbindlich, soweit der Kunde diese nicht schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen setzen voraus, dass alle technischen und kaufmännischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und Zahlungen oder andere Verpflichtungen des Kunden verfügbar sind oder rechtzeitig erfüllt wurden; vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen gelten nur unter diesen Voraussetzungen. Geschieht dies nicht, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt nicht, soweit die Gesellschaft die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt, dass die Gesellschaft selbst mit den für die Kundenbestellung erforderlichen Materialien durch deren Lieferanten fristgerecht beliefert wird. Die Gesellschaft wird den Kunden so schnell wie möglich informieren, wenn es Anzeichen für Verzögerungen gibt.

3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk der Gesellschaft verlassen hat oder die Gesellschaft die Versandbereitschaft gemeldet hat. Soweit eine Abnahme durchzuführen ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – ist der Abnahmetermin maßgebend oder alternativ die Meldung, dass die Ware versandbereit ist.

4. Wird der Versand oder die Abnahme auf Wunsch des Kunden verzögert, so lagert der Liefergegenstand bei der Gesellschaft auf Gefahr des Kunden. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten, insbesondere die Lagerkosten, gehen zu Lasten des Kunden.

5. Die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung bei höherer Gewalt oder anderen Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereichs der Gesellschaft liegen, z.B. Arbeitskampfmaßnahmen, Verzögerungen bei der Lieferung wesentlicher Rohstoffe, Schwierigkeiten bei der Energieversorgung. Die Gesellschaft wird den Kunden über den Beginn und das Ende solcher Umstände so schnell wie möglich informieren. Dauern die vorgenannten Hindernisse länger als sechs Monate, sind beide Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag in Bezug auf den noch nicht erfüllten Teil zu kündigen. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die Gesellschaft wegen der vorgenannten Hindernisse sind ausgeschlossen.

6. Teillieferungen sind zulässig, sofern sich daraus keine Nachteile für die Nutzung ergeben.

VI. Lieferverzögerung

1. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist jedoch eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.

2. Die Gesellschaft haftet für Lieferverzögerungen gemäß Abschnitt X.3. dieser Bedingungen.

VII. Versand, Gefahrenübergang, Abnahme

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung FCA (Frei Frachtführer) des liefernden Werkes gemäß den Regeln der INCOTERMS® der International Chamber of Commerce (ICC) vereinbart. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden. Dies gilt auch für Teillieferungen sowie für Rücksendungen. Soweit eine Abnahme durchzuführen ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung der Gesellschaft über die Abnahmebereitschaft der Ware durchgeführt werden. Der Kunde kann die Abnahme nur verweigern, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt.

2. Im Falle gesonderter Vereinbarungen können die Liefergegenstände auf Kosten des Kunden an einen anderen Bestimmungsort versandt werden (Kaufvertrag über die Beförderung von Gütern); die Gesellschaft ist berechtigt, die Art der Sendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung und Versicherung) selbst zu bestimmen.

3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände geht mit der Bereitstellung des Liefergegenstandes am vereinbarten Ort und zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Kunden über. Mit dem Kaufvertrag über die Beförderung von Gütern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände sowie die Gefahr der Verzögerung mit der Übergabe der Liefergegenstände an den Frachtführer, den Spediteur oder die sonst zur Ausführung der Beförderung bestimmten Personen über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug, geht auch die Gefahr über. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand / die Abnahme / die Übergabe infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- oder Abnahmebereitschaft auf den Auftraggeber über.

4. Einwegverpackungen werden nicht zurückgenommen. Mehrwegverpackungen sind vom Kunden kostenlos an die Gesellschaft zurückzusenden. Mehrwegverpackungen werden von der Gesellschaft in Rechnung gestellt, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von längstens 4 Wochen nach Anlieferung/Abholung zurückgegeben werden; Grundlage der Berechnung sind die in der Gesellschaft geführten IT-gestützten Mehrwegverpackungskonten. Diese Konten werden aufgrund der Leergutannahmen und der physischen Ein- und Ausgangskontrolle der zurückgegebenen Behälter geführt.

5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung der Gesellschaft aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist die Gesellschaft berechtigt, Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Zu diesem Zweck berechnet die Gesellschaft eine Pauschalentschädigung in Höhe von 0,5% des Nettopreises (Lieferwert) pro Kalenderwoche bis maximal 5% des Lieferwertes, beginnend mit der Lieferzeit oder – mangels Lieferzeit – mit der Mitteilung, dass der Liefergegenstand versandbereit ist. Die Gesellschaft wird keine Pauschale verlangen, mit der die nach dem üblichen Fortschritt zu erwartenden Schäden überschritten werden. Der Nachweis eines höheren Schadens und gesetzliche Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) der Gesellschaft bleiben unberührt; die Pauschale ist jedoch auf weitere Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass dem Unternehmen kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die oben genannte Pauschale entstanden ist.

VIII. Gewerbliche Schutzrechte

1. Bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände haftet die Gesellschaft für Ansprüche aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, von denen mindestens einer aus der Schutzrechtsfamilie der Bundesrepublik Deutschland veröffentlicht ist. Insofern wird die Gesellschaft auf Kosten des Kunden das Grundrecht des Kunden zur weiteren Nutzung des Liefergegenstandes verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise ändern, soweit die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht der Gesellschaft auch ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

2. Darüber hinaus stellt die Gesellschaft den Kunden von Ansprüchen der Inhaber der betreffenden Schutzrechte frei, die von der Gesellschaft nicht bestritten oder durch Feststellungsverfahren anerkannt werden.

3. Ziffer VIII regelt die Ansprüche der Kunden gegen die Gesellschaft wegen Pflichtverletzungen der Gesellschaft – vorbehaltlich Ziffer X.3. – im Falle der Verletzung von Schutzrechten oder Urheberrechten abschließend. Ansprüche bestehen nur, wenn

  • der Kunde die Gesellschaft unverzüglich über Schutzrechts- oder Urheberrechtsverletzungen informiert, die bei dem Kunden bekannt werden oder geltend gemacht werden;
  • der Kunde die Gesellschaft in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt oder die Durchführung der Änderungsmaßnahmen für das Unternehmen gemäß Ziffer VIII.1. ermöglicht;
  • die Gesellschaft behält sich alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vor;
  • der Rechtsmangel nicht auf eine Anweisung, Zeichnungen oder Modelle oder andere Beschreibungen oder Angaben des Kunden zurückzuführen ist, die diesem gleichwertig sind;
  • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer vertragswidrigen Weise verwendet hat.

4. Soweit die Gesellschaft nicht nach diesem Abschnitt haftet, stellt der Kunde die Gesellschaft von allen Ansprüchen Dritter frei.

IX. Gewährleistung

Für Sachmängel der Lieferung übernimmt die Gesellschaft die Gewährleistung wie folgt:

1. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist (§§ 377, 381 HGB). Sollte ein Mangel bei der Inspektion oder danach festgestellt werden, ist das Unternehmen unverzüglich zu informieren. Die Mitteilung gilt als unverzüglich, wenn sie innerhalb von 5 Werktagen erfolgt; zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mitteilung. Die Mitteilung muss schriftlich erfolgen. Ungeachtet der vorstehenden Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falschlieferung oder Minderlieferung) innerhalb von fünf Werktagen nach Lieferung zu rügen; zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Die Mitteilung muss schriftlich erfolgen. Unterlässt der Kunde die oben genannten Mängelrügen, ist eine Haftung des Unternehmens für den nicht gemeldeten Mangel ausgeschlossen.

2. Maßgebend für die Konstruktion, die Maße, das Gewicht und die Eignung ist allein die Vereinbarung der für den Liefergegenstand erreichten Beschaffenheit (das erste Muster, das dem Kunden zur Prüfung übersandt wird, die Konstruktionszeichnung der Gesellschaft oder die vereinbarte Leistungsbeschreibung). Besteht keine Vereinbarung über die Beschaffenheit, garantiert die Gesellschaft, dass das Material und die Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik frei von Mängeln sind.

3. Die Gesellschaft ist berechtigt, abweichend von der vereinbarten Beschaffenheit Lieferungen und Leistungen zu erbringen, soweit dies aus produktionstechnischen Gründen bei der Gesellschaft erforderlich ist und die Änderung für den Kunden zumutbar ist.

4. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, kann der Kunde nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung eines neuen Gegenstandes (Ersatzlieferung) verlangen. Das Recht der Gesellschaft, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

5. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, hat der Kunde dem Unternehmen vor Beginn der Fertigung (Verarbeitung oder Montage) die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, alle Nachbesserungen und/oder Ersatzlieferungen vorzunehmen, die der Gesellschaft notwendig erscheinen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Gesellschaft von jeglicher Haftung für die daraus resultierenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen bei Vorliegen eines Betriebssicherheitsrisikos oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden kann der Kunde nach vorheriger Mitteilung an die Gesellschaft den Mangel selbst oder durch Dritte beheben lassen und von der Gesellschaft Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Das Recht des Kunden, Mängel selbst zu beheben oder durch Dritte beheben zu lassen, besteht nicht, wenn die Gesellschaft aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt gewesen wäre, die Nachbesserung zu verweigern.

6. Von den durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die Gesellschaft – soweit sich die Beanstandung als berechtigt erweist – die Kosten für das Ersatzteil einschließlich des Versandes. Kosten, die dadurch entstehen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Sitz des Kunden oder den vertraglich vereinbarten Erfüllungsort verbracht wurde, gehen zu Lasten des Kunden.

7. Hält die Gesellschaft – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihr vom Kunden gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels nicht ein, kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften entsprechend vom Vertrag zurücktreten. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, ist der Kunde lediglich berechtigt, den vereinbarten Preis zu mindern. Das Recht auf Minderung des Preises ist im Übrigen ausgeschlossen.

8. Weitergehende Ansprüche sind vorbehaltlich Abschnitt X. ausgeschlossen.

9. Der Kunde hat der Gesellschaft auf Verlangen und auf Kosten der Gesellschaft unverzüglich die Teile zur Verfügung zu stellen, die die Gesellschaftersetzen bzw. nachbessern soll.

10. Mängelansprüche bestehen insbesondere nicht, wenn der Mangel auf Verletzung von Betriebs-, Wartungs- und Installationsvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Lagerung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürliche Abnutzung sowie Eingriffe in den Liefergegenstand durch den Kunden oder Dritte, z.B. unsachgemäße Nachbesserungen des Kunden oder eines Dritten sowie Änderungen am Liefergegenstand ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft zurückzuführen ist.

11. Stellt sich heraus, dass kein Sachmangel vorliegt oder der Mangel auf Umstände zurückzuführen ist, die die Gesellschaft nicht zur Übernahme der Mängelhaftung verpflichten, hat der Kunde der Gesellschaft alle hierdurch entstandenen Kosten zu erstatten.

X. Haftung

Die Gesellschaft haftet für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz und/oder vergebliche Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – wie folgt:

1. Soweit nicht in einer anderen Stelle dieser Bedingungen etwas anderes geregelt ist, ist die Firma nur zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Kunden unmittelbar oder mittelbar infolge einer fehlerhaften Lieferung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, der Firma zuzurechnenden Rechtsgründen entsteht.

2. Kann der Kunde den Liefergegenstand durch Verschulden der Gesellschaft infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von Empfehlungen und Beratungen vor oder bei Vertragsschluss oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß nutzen, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Abschnitte IX und X.3 entsprechend.

3. a) Für andere als die am Liefergegenstand selbst entstandenen Schäden haftet die Gesellschaft – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit der Organe, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die die Gesellschaft arglistig verschwiegen hat oder deren Abwesenheit von der Gesellschaft garantiert wurde, sowie nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.

    b) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner in der Regel vertraut und vertrauen darf) haftet die Gesellschaft auch bei grober Fahrlässigkeit von Organen, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Bei leichter Fahrlässigkeit von Organen, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Gesellschaft haftet diese nur begrenzt auf den bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

    c) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

4. Für den Fall, dass ein Anspruch gegen den Kunden aus einer Haftung nach einem Recht geltend gemacht wird, das gegenüber Dritten nicht ausgeschlossen werden kann, übernimmt die Gesellschaft gegenüber dem Kunden die Verantwortung, soweit sie auch unmittelbar haften würde. Für den Schadenersatz zwischen dem Kunden und der Gesellschaft gelten die Grundsätze des § 254 BGB entsprechend. Dies gilt auch für den Fall der direkten Geltendmachung eines Anspruchs gegen die Gesellschaft. Die Schadenersatzpflicht ist insoweit ausgeschlossen, als der Kunde seinerseits die Haftung gegenüber seinem Käufer wirksam beschränkt hat. Der Kunde wird sich bemühen, auch Haftungsbeschränkungen in gesetzlich zulässigem Umfang zu seinen Gunsten und zugunsten der Gesellschaft zu vereinbaren.

5. Die Gesellschaft haftet – wie gesetzlich vorgeschrieben – für Maßnahmen des Kunden zur Abwehr von Schäden (z.B. Rückrufaktionen).

6. Der Kunde hat die Gesellschaft unverzüglich und umfassend zu informieren und zu konsultieren, wenn der Kunde beabsichtigt, einen Anspruch gegen die Gesellschaft nach den vorstehenden Bestimmungen geltend zu machen. Der Kunde hat der Gesellschaft Gelegenheit zu geben, das schädliche Ereignis zu untersuchen. Über die zu treffenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, werden sich die Vertragsparteien einigen.

XI. Verjährung

Alle Ansprüche des Kunden – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten ab Gefahrenübergang. Für Ansprüche nach Ziffer X.3.b) sowie in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit der Organe oder leitenden Angestellten, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die die Gesellschaft arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit von der Gesellschaft garantiert wurde, und nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Unberührt bleiben die besonderen gesetzlichen Regelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) sowie für Bauwerke und Baustoffe (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

XII. Design, Werkzeuge

Maßgebend für die einwandfreie Eignung der Konstruktion und des Materials der von der Gesellschaft zu fertigenden Teilen sind die vom Kunden vorgeschriebenen Prüfungen, soweit diese vom Unternehmen akzeptiert wurden. Alle dem Kunden von der Gesellschaft übergebenen Angebote, Konstruktionszeichnungen und sonstigen Unterlagen bleiben Eigentum der Gesellschaft und dürfen ohne schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Kunde haftet für die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der Verwendung der der Gesellschaft übermittelten Zeichnungen, Skizzen, Modelle usw.

XIII. Gefahrstoffverordnungen  

1. Die Gesellschaft ist im Rahmen der REACH Verordnung (EG) 1907/2006 bemüht Gefahrenstoffe auszuschließen. In seltenen Fällen sind in unseren Produkten besorgniserregende Stoffe (Substance of Very High Concern – SVHC) in Konzentrationen von mehr als 0,1 Massenprozent enthalten. Ist das der Fall werden Sie automatisch über unseren Lieferschein informiert, um welches Produkt und welchen SHVC es sich handelt.

2. Die Vielzahl weiterer Bestimmungen wie RoHS, HKC (IMO), POP, TSCA, Konflikt Mineralien und nationale und internationale Gesetze zum Schutz des Menschen und der Umwelt wird von uns ständig verfolgt und deren Einhaltung von unseren Lieferanten eingefordert. Spezifische Forderungen wie zum Beispiel das Ausfüllen der MD (Material Declaration) der HKC erhalten Sie auf Anfrage.

XIV. Diverses  

Bei der Festlegung der Höhe der von der Gesellschaft zu erfüllenden Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsbeziehung, etwaige Verschuldungsbeiträge des Kunden und eine besonders ungünstige Einbausituation des Liefergegenstandes gemäß § 254 BGB zugunsten der Gesellschaft angemessen zu berücksichtigen. Die vom Unternehmen zu tragenden Ersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Liefergegenstandes stehen.

XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Salvatorische Klausel, verbindliche Fassung

1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist der Sitz der Gesellschaft der Erfüllungsort.

2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, ist Gerichtsstand der Sitz der Gesellschaft. Die Gesellschaft ist jedoch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Gleiches gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.

3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG – „Wiener Kaufrecht“). Die Bedingungen und Folgen des Eigentumsvorbehalts nach Ziffer IV. unterliegen jedoch dem Recht des Landes, in dem die Sache gelagert wird, soweit die Rechtswahl nach Satz 1 unwirksam ist.

4. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

5. Im Falle von Abweichungen zwischen den Bedingungen der deutschen und der englischen Sprachversion ist in jedem Fall die englische Sprachversion maßgebend.

Stand: Oktober 2023

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